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Mitsprache ist uns wichtig.
Nach dem Heimgesetz, dem alle Einrichtungen der stationären Altenhilfe unterliegen, „wird die Mitwirkung der Heimbewohner und -bewohnerinnen gefordert.“ Hierzu ist ein Heimbeirat, der von den Bewohner(inne)n als Interessenvertretung gewählt wird, verpflichtend. Ist dies nicht möglich, werden von der zuständigen Behörde und der Einrichtungsleitung ehrenamtliche Heimfürsprecher bestellt, die die Aufgaben des Heimbeirats übernehmen. Bewohner(inne)n sowie deren gesetzlichen Vertreter können der Behörde Vorschläge zur Auswahl des Heimfürsprechers unterbreiten. Bisher gelang es im Haus Emmaus immer, den Heimbeirat aus den Reihen der Bewohnerinnen und Bewohner zu wählen. 
Doch für uns ist der Heimbeirat nicht nur Pflicht. Uns ist er wichtig und seine Ideen und Anregungen finden Gehör und werden im Alltag des Hauses Emmaus berücksichtigt. Er ist aktiv an den die Einrichtung betreffenden Entscheidungen beteiligt, ist Vermittler und Bindeglied zwischen der Einrichtungsleitung und den Bewohnerinnen und Bewohnern des Hauses. Seine Arbeit wird von der Einrichtungsleitung unterstützt. Der Heimbeirat tagt alle sechs Wochen gemeinsam mit der Einrichtungsleitung und gegebenenfalls mit den Mitarbeiter(inne)n anderer Bereiche.
Aufgabe des Heimbeirats.
Die Mitglieder des Heimbeirates vertreten die Interessen und Belange der Bewohner/-innen (§10HeimG.) Der Heimbeirat beantragt bei der Einrichtungsleitung Maßnahmen, die den Bewohner(inne)n dienen. Er nimmt Anregungen oder Beschwerden von Bewohner(inne)n entgegen, bespricht diese mit der Einrichtungsleitung und achtet auf die Umsetzung der Vereinbarungen. Darüber hinaus fördern die Mitglieder des Heimbeirates das Einleben der neuen Bewohner/-innen in das Haus Emmaus. Der Heimbeirat wird an den Entscheidungen des Heimträgers und der Einrichtungsleitung beteiligt, die in § 30 der Heimmitwirkungsverordnung benannt sind.
Zusammensetzung und Wahl des Heimbeirates.
In den Heimbeirat können nach der neuen Heimmitwirkungsverordnung auch Personen, die, wie zum Beispiel Angehörige, Betreuerinnen oder Vertreterinnen von örtlichen Seniorenvertretungen, nicht im Heim wohnen, gewählt werden (§3 Abs. 2 Heimmitwirkungsverordnung). Die Wahl des Heimbeirates findet alle zwei Jahre statt.
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